AGB für die Nutzung der Online Plattform RIBE in der Schweiz

1. Geltungsbereich

Gegenstand der Online-Plattform www.ribeme.ch (nachfolgend “Online-Plattform”) sind das Angebot und der Abschluss von Miet- bzw. Aboverträgen für Fahrzeuge zwischen natürlichen und juristischen Personen (nachfolgend „Kunden“ genannt) und dem jeweiligen Flottenpartner der Firma RIBE Moto GmbH (nachfolgend “RIBE”).

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) regeln die Rechte und Pflichten der Parteien im Zusammenhang mit der Benutzung der Online-Plattform und dem Abschluss von Fahrzeug-Mietverträgen.

Die mit dem Mietverhältnis verbundenen Rechte und Pflichten sind im betreffenden Mietvertrag, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und weiteren darin genannten Dokumenten geregelt.

RIBE kann diese AGB von Zeit zu Zeit ändern. Änderungen treten mit der Veröffentlichung der betreffenden aktualisierten AGB an dieser Stelle bzw. mit der Veröffentlichung der geänderten Richtlinien oder ergänzenden Bedingungen zur betreffenden Dienstleistung durch RIBE in Kraft. Durch Ihren fortgesetzten Zugriff auf die Dienstleistungen von RIBE nach dieser Veröffentlichung bzw. durch Ihre fortgesetzte Nutzung erklären Sie sich mit den Änderungen einverstanden.

2. Nutzung der Online-Plattform

Es wird keine Mindestanzahl verfügbarer Fahrzeuge garantiert. Die auf der Online-Plattform zur Verfügung stehenden Nutzungsmöglichkeiten und Funktionen können von RIBE erweitert oder eingeschränkt werden.

Die Nutzung als solche oder einzelner Elemente davon kann an die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen oder zusätzlicher Angaben geknüpft werden.

RIBE behält sich vor, die Online-Plattform nur für ausgewählte Betriebssysteme und gewisse Versionen davon zur Verfügung zu stellen und/oder den Zugriff auf deren Leistungen einzuschränken oder aufzuheben, wenn dies aus Gründen der Kapazität, der Sicherheit, der Serverintegrität oder für technische Massnahmen erforderlich ist.

3. Angebot und Abschluss von Mietverträgen

Sämtliche Angebote von RIBE auf der Online-Plattform oder anderweitig sind unverbindlich. Mietverträge zwischen den RIBE Flottenpartnern und dem Kunden entstehen, indem der Kunde mittels vorgegebenen Funktionen über die Online-Plattform seinen Antrag auf Abschluss eines Abovertrags stellt sowie diese AGB akzeptiert und RIBE anschliessend als Vertreter des Flottenpartners das Zustandekommen des Vertragsverhältnisses ausdrücklich elektronisch oder in anderer Form bestätigt.

4. Datenschutz, Zustimmung des Kunden zur Weiterleitung von Daten

Ergänzend gelten die Datenschutzbestimmungen von RIBE. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass RIBE zur Überprüfung seiner Identität oder Bonität sich auf ihn beziehende personenbezogene Daten an Dritte weiterleiten darf.

5. Begrenzung der Haftung von RIBE

Für Schäden, die dem Kunden aus oder im Zusammenhang mit seiner Nutzung der Online-Plattform entstehen, haftet RIBE nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.Die Online-Plattform kann wegen Wartungsarbeiten oder anderen Gründen zeitweise nicht oder nur beschränkt zur Verfügung stehen, ohne dass dem Nutzer hieraus Ansprüche gegenüber der RIBE erwachsen.

6. Schlussbestimmungen

Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit, auch wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wird. Sollten Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich darin eine Lücke befinden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.Wo in diesen AGB aus Gründen der sprachlichen Einfachheit nur die männliche Form verwendet wird, gilt die weibliche Form stets als mit eingeschlossen.

7. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

Es gilt Schweizer Recht.
Gerichtsstand ist Zürich, Schweiz.
Zürich, 14. April 2020.

AGB der Firma RIBE Moto GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen RIBE ABO
1. Anwendungsbereich

Diese Allgemeinen Miet- und Geschäftsbedingungen (nachfolgend„AGB“) regeln das Vertragsverhältnis zwischen der RIBE Moto GmbH, Benglenstrasse 18, 8118 Pfaffhausen (nachfolgend „RIBE“) sowie der Kundin oder dem Kunden (nachfolgend „Kunde“).

2. Vertragsabschluss im Allgemeinen

2.1       Berechtigung zum Abschluss
Zum Abschlusseines Vertrages sind nur Kunden berechtigt, welche eine natürliche Person und handlungsfähig sind, einen dauerhaften Wohnsitz in der Schweiz oder Fürstentum Liechtenstein haben sowie über einen gültigen Führer- oder Lernfahrausweis für die entsprechende Motorradkategorie verfügen. Bei juristischen Personen muss deren Unternehmersitz in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein eingetragen sein. Ferner sind nur Kunden zum Vertragsabschluss zugelassen, welche nach Ermessen der RIBE über eine ausreichende Bonität verfügen oder in stabilen finanziellen Verhältnissen leben, die zur Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen gegenüber RIBE dienen. Es besteht kein Recht auf Abschlusseines Vertrages auf Seiten des Kunden

2.2       Vertretung von juristischen Personen
Zur Bestätigung von Vertretungsberechtigungen hält sich RIBE das Recht vor, die juristischen Personen zu kontaktieren und Auskunft darüber zu verlangen.

2.3       Verbot der Gebrauchsüberlassung an Dritte
Der Kunde darf das Motorrad einem Dritten nicht zum Gebrauche überlassen. Sollte ein Kunde dennoch das Motorrad einem Dritten überlassen, so haftet der Kunde wie für eigenes Verhalten. RIBE darf den Kunden auffordern, die persönlichen Daten, wie Name, Geburtsdatum, Adresse,Telefon-Nummer, E-Mail-Adresse und Fahrausweis, der anderen Person bekannt zugeben. Überdies hat RIBE dies falls das Recht, den Mietvertrag aus wichtigen Gründen sofort aufzulösen.

2.4       Geografische Ausdehnung der Fahrberechtigung
Fahrten sind in der Schweiz, im Fürstentum Liechtenstein und in den übrigen Staaten Europas erlaubt, mit Ausnahme der folgenden Staaten: Armenien, Aserbaidschan, Georgien, Moldawien, Russische Föderation, Ukraine und Weissrussland.

3. Mietvertrags im Besonderen

3.1       Zustandekommen
Die Motorräder und Preise auf der Homepage von RIBE „www.ribeme.ch“ gelten als unverbindliches Angebot.

Dem Kunde stehen ein Abo- oder Mietmodell zur Auswahl. Der Kunde kann zudem auswählen, welches Motorrad er für wie lange mieten oder abonnieren möchte. Mit Abschluss des Buchungsprozesses auf der Homepage vonRIBE „www.ribeme.ch“ und dem Akzeptieren der Allgemeinen Geschäftsbedingung stellt der Kunde eine rechtsverbindliche Buchungsanfrage an RIBE.  

Sofern die nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind, kommt der Mietvertrag zwischen dem Kunden und RIBE über die Nutzung des ausgewähltenMotorrades gegen Entgelt mit der Zustellung der definitiven Buchungsbestätigung durch RIBE an den Kunden zustande. Mit Abschluss des Mietvertrages vereinbarenRIBE und der Kunde eine Mindestlaufzeit und/oder eine Vertragslaufzeit, welche mit Übergabe (vgl. Ziff. 5.2) des Motorrades beginnt.

3.2      Laufzeit
Die Mindestlaufzeit ist abhängig von den Spezifikationen und Verfügbarkeit des entsprechenden Motorrades. Nähere Informationen finden sich auf unserer Homepage: www.ribeme.ch. Bis das Mietverhältnis von einer der Parteien mit einer Kündigungsfrist von 5 Tagen nicht beendet wurde, verlängert sich die Mindestlaufzeit jeweils automatisch um einen Monat, es sei denn, die Parteien hätten eine feste Mietdauer vereinbart.

3.3      Bonitätsprüfung
RIBE kann die Bonität von jeder natürlichen oderjuristischen Person nach dem Ermessen von RIBE prüfen. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass RIBE die hierfür benötigten Informationen im Rahmen der zum Zeitpunkt der Überprüfung geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Datenschutzes, verlangen kann oder selbstständig einholt. Zur Prüfung der Bonität erklärt sich der Kunde einverstanden, dass RIBE personenbezogene Daten an Dritte (z.B. Kreditunternehmen) weitergeben darf.

Im Falle eines ungünstigen Ergebnisses der Bonitätsprüfung hält sich RIBE das Recht vor, abweichende Zahlungsbedingungen(z.B. Vorkasse) zu vereinbaren oder die Buchung zurückzuweisen. Allfällige bereits durch den Kunden geleistete Zahlungen werden innerhalb von 20 Tagen abzüglich einer Bearbeitungsgebühr sowie einer Umtriebsentschädigung in der Höhe von CHF 50.00 zurückerstattet.

3.4      Kündigung
Das Mietverhältnis kann seitens RIBE oder dem Kunden schriftlich (vgl. Abs. 3) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen auf Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Wurde eine bestimmte Vertragsdauer vereinbart, so endet das Vertragsverhältnis mit Ablauf der vereinbarten Mietdauer. Wurde vertraglich eine Mindestvertragsdauer festgelegt, kann nach Ablauf dieser Frist mit einer Kündigungsfrist von 30 Tagen auf Ende eines Vertragsmonats gekündigt werden.  

Erfolgt die Kündigung und Rückgabe des Motorrades vor dem Ende einer definierten Mindestlaufzeit (letzter Tag) durch den Kunden, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Mietzinsen, diese bleiben bis zum Ende der Vertragsdauer geschuldet. Aus Kulanz kann RIBE einer Teilreduktion zustimmen, ein Anspruch darauf besteht nicht. 

Erfolgt die Kündigung vor dem vereinbarten Mietbeginn, ist der vereinbarte Mietzins wie folgt geschuldet: 
- bis 14 Tage vorMietbeginn: 50% des gesamten Mietzinses     
- bis 7 Tage vorMietbeginn: 80% des gesamten Mietzinses
- bis 1 Tag vorMietbeginn: 100% des gesamten Mietzinses  

Die Kündigung ist nur gültig, wenn sie schriftlich per Post oder per E-Mail (info@ribeme.ch) erfolgt, wobei die E-Mail erst dann als gültig zugestellt gilt, wenn deren Erhalt von RIBE per E-Mail bestätigt wird

3.5      Fristlose Kündigung
RIBE kann das Mietverhältnis aus wichtigen Gründen jederzeit fristlos, d.h. ohne Einhaltung der vertraglichen Mindestvertragsdauer und Kündigungsfristen kündigen. Folgende Ereignisse gelten insbesondere als wichtiger Grund: 
- Jede Verletzung einer wesentlichen Vertragsbestimmung
- Ein Zahlungsverzug von mehr als fünf (5) Tagen nachErhalt der ersten Mahnung (vgl. Ziff. 7.4)
- Grobe Verkehrsregelverletzungen und Fahren in nichtfahrtüchtigem Zustand
- Entzug des Führerausweises
- Nicht vertragsgemässe Nutzung des Fahrzeuges
- Auflösung des Versicherungsvertrages zwischen RIBE und Helvetia
- Nichterscheinen des Kunden am vereinbarten Übergabezeitpunkt

Der Kunde wird für sämtliche Kosten, welche direkt oderindirekt mit der durch ihn verursachten fristlosen Kündigung in Zusammenhang stehen, wie etwa eine Rückführung eines Motorrades oder dergleichen, haftbar und ersatzpflichtig. RIBE erhebt zusätzlich zu diesen effektiven Kosten eine pauschale Umtriebsentschädigung in der Höhe von CHF 500.00. Sämtliche bis zur vereinbarten Laufzeit ausstehenden Forderungen sind innert fünf (5) Tagen zu begleichen

4. Eigentum- und Haltereigenschaft

4.1      Eigentum
Die Eigentumsverhältnisse an den Motorrädern ändern sich während der Miete nicht, das Eigentum bleibt entweder bei RIBE oder dem entsprechenden Leasinggeber, von welchem RIBE das Motorrad geleast hat.

4.2      Halter
Halterin der Motorräder ist RIBE. RIBE kann natürliche Personen sowie Mitarbeitenden von juristischen Personen als Lenker resp. häufigsten Lenker eintragen lassen.

4.3     Berechtigung
RIBE hält sich das Recht vor, die Motorräder nach vorhergehender Absprache mit dem Kunden zu besichtigen und auf den Zustand überprüfen oder auch ein Verbot des Halterwechsels in den Fahrzeugschein eintragen zu lassen. Die Kunden haben keine Berechtigung die Motorräder zu verkaufen, verpfänden, verschenken, vermieten oder einer Sicherung zu übereignen.

5. Gebrauchsüberlassung / Übergabe

5.1      Gebrauchsüberlassung
RIBE bietet über die eigene Homepage www.ribeme.ch im Eigentum von RIBE stehende Motorräder zur entgeltlichen Miete an.  Die Nutzung dieser Plattform wird in den AGB zur Nutzung der Online-Plattform von RIBE geregelt.

RIBE hält sich das jederzeitige Recht vor, dass Motorrad gegen Austausch eines gleichwertigen Motorrades und in Absprache mit dem Kunden jederzeit auszutauschen zu können. Die Gleichwertigkeit des Ersatz-Motorrades richtet sich in erster Linie nach dessen Preisgestaltung. In zweiter Linie richtet sich die Gleichwertigkeit nach dem Ermessen von RIBE.

Der Austausch dient der Gewährleistung und Prüfung, dass die Motorräder in einem fahrtüchtigen Zustand sind und erfolgt für den Kunden, welcher ein Motorrad bereits gemietet hat, kostenlos.

5.2      Übergabe des Motorrades, Prüfungs- und Mängelrügenfrist
Der Kunde übernimmt das Motorrad vollgetankt. Wird ein speziellerZustellungsort vom Kunden gewünscht, so gehen die damit einhergehenden zusätzlichen Treibstoff- und Transportkosten vollumfänglich zu Lasten des Kunden.  

Die Übergabe erfolgt nur an den Kunden persönlich, welcher die Buchung vorgenommen hat. Er muss sich sodann mit dem Führerausweis ausweisen. Kommt die Übergabe des Motorrades durch Nichterscheinen und ohne rechtzeitige Abmeldung des Kunden nicht zustande, so kann RIBE eine Umtriebsentschädigung in der Höhe von CHF 500.00 erheben und kann überdies fristlos vom Vertrag zurücktreten.  

Die Übergabe wird protokolliert. Allfällige Mängel sind vom Kunden direkt nach der Prüfung vor Ort zu erheben und protokollieren zulassen. Der Kunde hat vor Unterzeichnung des Protokolls die Beschaffenheit des Motorrades zu prüfen und allfällige Mängel in das Protokoll aufzunehmen, ansonsten das Motorrad als mängelfrei wird (Übergang Gefahrtragung an Kunden). Später entdeckte versteckte Mängel sind sofort, d.h. innert 24 Stunden nach deren Entdeckung, schriftlich an RIBE zu rügen. 

Für leichte und mittlere Mängel (wie z.B. übliche Gebrauchsspuren, Kratzer am Lack, Verunreinigungen, und andere Mängel, welche die Fahrtauglichkeit oder die Sicherheit der Motorräder nicht beeinträchtigen) besteht kein Recht des Kunden, die Annahme des Motorrades zu verweigern oder eine Minderung des Mietzinses zu verlangen. Bei schweren Mängeln (insb. welche die Fahrtüchtigkeit oder die Sicherheit gefährden oder nicht gewährleisten) kann der Kunde die Annahme des Motorrades verweigern. Sofern ein Ersatzmotorrad (vgl. Ziff. 5.1 vorstehend) verfügbar ist, wird das mangelhafte Motorrad kostenlos durch dieses Ersatzmotorad ersetzt. Sollte kein solches Ersatzfahrzeug zur Verfügung stehen, wir der Vertrag per sofort aufgelöst. Der Kunde erhält hierbei sämtliche geleisteten Mietzinszahlungen zurück und ist von jeglichen vertraglichen Verpflichtungen befreit. Ein Anspruch auf Schadenersatz wird jedoch vollumfänglich wegbedungen.

6. Service, Wartung und Bereifung

6.1      Allgemein
RIBE kann allfällige Service-, Wartungs- oder Reifenwechselarbeiten anordnen. Der Kunde wird hierüber rechtzeitig informiert. Der Kunde ist bei entsprechender Aufforderung verpflichtet, das Motorrad zu Service- oder Wartungszwecken sowie zur Durchführung des Reifenwechsels RIBE zu übergeben und für die Dauer der Arbeiten zu überlassen. 

Das Motorrad darf nur in einem sicheren und den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Zustand gefahren werden. Sofern dies nicht zutrifft oder der Kunde den Anschein hat, dass das der Fall sein könnte, so hat er im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht RIBE unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Kunde darf Reparaturen, Services, Reifenwechsel oder andere Arbeiten unter keinen Umständen einem Dritten eigenmächtig in Auftrag geben oder selber erledigen. 

Dauern die Service- oder Wartungsarbeiten mehr als einen Tag, so kann RIBE dem Kunden ein Ersatzmotorrad zur Verfügung stellen. Ein Anspruch des Kunden besteht indes nicht und wird ausdrücklich RIBE vorbehalten.Wird kein Ersatzmotorrad zur Verfügung gestellt, wird der Mietzins für die Dauer der Nichtbenutzung entsprechend reduziert. Ein Anspruch auf Schadenersatz wird vollumfänglich wegbedungen.

6.2      Service- und Wartungsarbeiten
Der Kunde wird gehalten das Motorrad sorgfältig zu gebrauchen. Er verpflichtet sich, den Reifendruck, den Treibstofftank und die Fahrtüchtigkeit des Motorrades regelmässig zu überprüfen.

6.3     Bereifung
Sofern ein Reifenwechsel notwendig ist, steht es RIBE frei, selber über die Grösse, das Fabrikat, die Marke und das Material der jeweiligen neuen Bereifung zu entscheiden.  

7. Mietzins, Preise und Zahlungspflichten

7.1      Mietzins
Die Gebrauchsüberlassung resp. Nutzung des Motorrades erfolgt gegenEntgelt. Der Kunde hat für die entgeltliche Nutzung eine monatlicheNutzungsgebühr, ein tagesbasiertes oder ein individuell vereinbarter Preis oderTarif an RIBE zu entrichten. In dieser Nutzungsgebühr sind die Gebühren undPrämien für die Zulassung, Motorfahrzeugsteuer, Versicherung, dieschweizerische Autobahnvignette sowie Service, Wartung und Bereifung (vgl.Ziff. 6 vorstehend) inkludiert. Der Mietzins entspricht grundsätzlich dem aufder Buchungsbestätigung von RIBE angegebenen Preis.  

Die fahrzeugspezifischen, monatlich oder tagesbasierten Mietpreise zzgl. Kosten für Mehrkilometer werden in einem Mietvertrag mit dem Kunden vereinbart und entsprechen dem beim Abschluss des Mietvertrages geltenden Angebot. Die Preise verstehen sich inklusive der zum Vertragszeitpunkt geltenden Mehrwertsteuer (MWST).  

RIBE hält sich das Recht vor, vom geltenden Angebot abzuweichen, sofern die Verfügbarkeit (vgl. Ziff. 3.1) oder Gebrauchsfähigkeit des Motorrades (vgl. Ziff. 5 und 6) betroffen ist. Ein allfälliger Austausch erfolgt unter den in Ziff. 5.1 erwähnten Bedingungen.

7.2      Ausgeschlossene Leistungen
Von den in Ziffer 7.1. inkludierten Gebühren sind dieKosten für Treibstoff, Parkgebühren, Reinigungskosten, Mautgebühren undallfällige Bussen samt alle damit einhergehenden Verfahrenskosten explizitexudiert. Der Kunde trägt diese Kosten ausdrücklich selbst.  

7.3     Fälligkeit der Miete
Die Bezahlung der Miete erfolgt in CHF und per Kreditkarte und im Voraus. Das Motorrad wird erst übergeben, nachdem die Zahlung des Mietzinses bei der Vermieterin eingegangen ist. Bei fester Mietvertragsdauer ist die Miete vorbehältlich anderweitiger Abrede für die gesamte Mietdauer im Voraus zur Zahlung fällig. Bei unbefristetem Mietverhältnis ist die Miete im Voraus für die ersten 30 Kalendertage zu bezahlen, hernach jeweils 5 Tage vor der automatischen Verlängerung des Mietvertrages für die nächsten 30 Kalendertage.

7.4    Zahlungsverzug
Wird der Mietzins nicht fristgerecht bezahlt, gerät der Kunde ohne Mahnung sogleich in Verzug. Nach Verstreichen der Zahlungsfrist erhält der Kunde eine 1. Mahnung mit einer Nachfrist von fünf (5) Tagen. Danach eine 2. Mahnung mit einer erneuten Zahlungsfrist von fünf (5) Tagen und der Androhung der Kündigung des Vertrages, sofern auch die in der ersten Mahnung angegebene Frist von fünf (5) Tagen wiederum ohne die Begleichung der Zahlungsamt Mahngebühren verstreichen lässt. Die Mahngebühren belaufen sich auf: 
- 1.    Mahnung: CHF 30.00
- 2. Mahnung: CHF 50.00 

Sofern der Kunde auch nach Verstreichen der Zahlungsfrist der 2. Mahnung keine Überweisung vorgenommen haben oder anderweitig die Rechnung bezahlt haben sollte, so ist RIBE berechtigt vom Mietvertrag fristlos zurückzutreten (vgl. Ziff. 3.4), das Fahrzeug kostenpflichtig einzuziehen und die Forderungen gegenüber dem Kunden einem von RIBE gewählten Inkassobüro zu übergeben. Die zusätzlichen Kosten, welche durch die Bearbeitung durch das externeInkassobüro entstehen, gehen vollumfänglich zu Lasten des Kunden. RIBE hält sich ausdrücklich das Recht vor, Schadenersatzansprüche geltend zu machen.

7.5    Umtriebsentschädigung
Zusätzliche Umtriebe, welche durch den Kunden verursacht werden, sind von diesem vollumfänglich zu entschädigen. Hierbei gelten insbesondere folgende Gebühren: 
- Betreibung: CHF 100.00 zzgl. effektive externe Kosten des Betreibungsamtes
- Rückholung des Fahrzeuges bei Vertragsverletzungen: Min. CHF 500.00
- Entfernung starker Verschmutzung: CHF 250.00
- Verstoss gegen die Meldepflicht im Schadensfall: CHF 500.00
- Unabhängiger Gutachter bei Meinungsverschiedenheiten: CHF 1'200.00
- Umschreibung des Fahrzeuges/Kontrollschildes: CHF 75.00
- Bussen für Übertretungen: CHF 20.00

8. Pflichten des Mieters

8.1      Allgemeine Pflichten
Der Kunde hat während der Nutzung des Motorrades und der gesamten Vertragsdauer folgende allgemeine Pflichten:
- Der Kunde hat alle gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen, welche sich aus dem Betrieb und der Haltung des Motorrades ergeben
- Der Kunde hat alle Verkehrsregeln im In- und Ausland zu beachten
- Der Kunde hat einen ordnungsgemässen Schutz des Fahrzeuges gegen Diebstahl sicherzustellen
- Der Kunde darf mit dem Motorrad öffentliche Strassen nicht ohne die angebrachten Kontrollschilder befahren. Der Wechsel von Kontrollschildern oder deren Anbringung an andere Motorräder ist untersagt
- Der Kunde hat auf Anweisung von und in Zusammenarbeit mit RIBE dafür zu sorgen, dass das Motorrad nach den Vorschriften der Betriebs- und Serviceanweisungen des Herstellers gewartet und behandelt wird
- Der Kunde darf keine optischen oder technischen Veränderungen am Fahrzeug vornehmen (vgl. insbesondere Ziff. 6)
- Reparaturen,Wartungen, Servicearbeiten oder Reifenwechsel sind nur durch RIBE durchzuführen oder in Auftrag zu geben
- Der Kunde darf mit dem Motorrad keine Straftaten begehen
- Der Kunde muss RIBE umgehend informieren, sollte ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden
- Der Kunde muss die für das Fahrzeug geltenden Bestimmungen über den zu verwendenden Kraftstoff beachten
- Rauchen am Motorradoder in dessen unmittelbarer Nähe ist untersagt
- Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass das Motorrad sauber gehalten wird 
- Der Kunde muss sicherstellen, dass sich das Motorrad bei jeder Fahrt in einem fahrtüchtigenZustand befindet
- Der Kunde hat RIBE umgehend über Unfälle oder Schäden zu informieren

8.2      Verbotene Aktivitäten
Die Benutzung des Motorrades an Motorsportveranstaltungen, an Schleuderkursen und Fahrsicherheitstrainings sowie für Fahrten, die einer behördlichen Bewilligung bedürfen, sind ausdrücklich untersagt.

8.3    Geldstrafen, Bussen und Strafverfahren
Bussen und Geldstrafen für vom Kunden verschuldete Verkehrsregelverstösse sowie die entsprechenden Verfahrenskosten sind vom Kunden zu tragen. Der Kunde stellt RIBE von solchen Ansprüchen unverzüglich frei.  

RIBE hat zudem das Recht, die Daten der Kunden an die Behörden weiterzugeben, sofern dies gesetzlich vorgesehen ist. Für die Bearbeitung hält sich RIBE das Recht vor, eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von CHF 20.00 je Busse zu verrechnen. 

Wird ein Mitarbeiter von RIBE im Rahmen eines Strafverfahrens als Zeuge oder Auskunftsperson befragt und kommen ihm und/oder RIBE Kosten hinzu, so werden sämtliche im Zusammenhang stehenden Kosten dem Kunden, welcher das Verfahren verursacht hat, in Rechnung gestellt. Für die damit verbunden Umtriebe stellt RIBE, ungeachtet dessen, ob der Kunde verurteilt wird oder nicht, eine Umtriebsentschädigung in der Höhe von min. CHF 500.00 dem Kunden in Rechnung.

8.4    Mitwirkungs- und Informationspflichten
Der Kunde hat bei Änderungen seines Domizils sowie seiner persönlichen Daten umgehend RIBE zu informieren. Weiter ist der Kunde verpflichtet, seine persönlichen Angaben wahrheitsgetreu und transparent anzugeben. Wird die Information über eine Änderung der persönlichen Daten an RIBE unterlassen, kann RIBE den verursachten Aufwand in Rechnung stellen. Ist der Kunde mehr als 30 Tage nicht erreichbar, kann RIBE die Vertragsbeziehung fristlos künden.

9. Rückgabe des Motorrades

9.1      Allgemein
Nach der Beendigung der Mietdauer ist das Fahrzeug vom Kunden vollgetankt und in unbeschädigtem, gereinigtem sowie verkehrssicheren, dem Alter und der Fahrleistung des Fahrzeugs entsprechenden Zustand mit allen zugehörigen Dokumenten dem Flottenpartner von RIBE oder einer von RIBE bestimmten natürlichen oder juristischen Person zurückzugeben. Der Rückgabetermin sowie der Rückgabeort wird dabei von RIBE gemeinsam mit dem Kunden vereinbart.

9.2      Prüfung
Bei der Rückgabe wird im Beisein des Kunden oder seines Vertreters über den Zustand des Motorrades ein Rücknahmeprotokoll erstellt, welches die Rücknahme des Motorrades sowie feststellbare Schäden festhält. Der Kunde haftet für fehlende Gegenstände des Motorrades sowie für erforderliche Reparatur- und Instandstellungsarbeiten, die auf vertragswidrigen Gebrauch des Motorrades durch den Kunden oder Personen, für die er gemäss diesem Vertrag die Verantwortung trägt, verursacht wurden.  

Bei Uneinigkeit wird der Rücknahmeprotokoll mit dem Übergabeprotokoll abgeglichen. Die im Übergabeprotokoll nicht festgehaltenen Schäden gelten als neue Schäden, welche durch den Kunden verursacht wurden.  

Sollten Kunde und/oder die Vertreter von RIBE über denZustand des Fahrzeuges weiterhin uneinig sein, wird ein unabhängiger Sachverständiger zur objektiven Beurteilung des Zustandes beigezogen. Die Kosten für den unabhängigen Sachverständigen sind dabei vollumfänglich vom Kunden zu tragen.

9.3     Zwangsweise Fahrzeugrückführung und Ermächtigung
Sollte der Rückgabezeitpunkt vom Kunden nicht eingehalten werden, ist RIBE berechtigt, das Fahrzeug beim Kunden ohne richterlichen Befehl oder eine Hinterlegung abholen zu lassen. Die Kosten für die Rückführung werden dabei dem Kunden in Rechnung gestellt. Der Kunde ermächtigt Vertreter von RIBE oder von RIBE beauftragte Drittpersonen das Grundstück oder Gebäude, auf welchem sich das gemietete Fahrzeug befindet, zu betreten, um eine Rückführung durchzuführen. Der Kunde hat dabei die vereinbarte monatliche oder tagesbasierte Gebühr weiter zu bezahlen sowie sämtliche Verpflichtungen einzuhalten, auch wenn er die verspätete Rückgabe nicht schuldhaft verursacht hat.

10. Schaden und Pannenhilfe

10.1      Meldepflicht
Der Kunde ist verpflichtet, bei Schäden und Pannen RIBE sofort zu benachrichtigen. Ist die Weiterfahrt aufgrund der Beeinträchtigung der Tauglichkeit des Motorrades oder die Gefährdung der Sicherheit nicht mehr möglich, so ist zusätzlich auch der Versicherungspartner von RIBE gemäss dem im Mietvertrag aufgeführten Verfahren zu kontaktieren. Der Kunde darf Schäden nicht selber beheben. 

RIBE hält sich das Recht vor, eine Umtriebsentschädigung in der Höhe von CHF 200.00 zu erheben, sofern die Meldepflicht durch den Kunden (z.B. zu späte oder unzureichende Meldung) verletzt wird.

10.2      Meldepflicht Polizei
Bei Ereignissen wie Unfällen, Diebstahl, Verlust, Brand-, Wild- oder sonstigen Schäden sowie der Geltendmachung von Ansprüchen durch Dritte muss der Kunde unverzüglich die Polizei verständigen sowie einen Polizeibericht erstellen lassen.

10.3     Gegnerische Ansprüche
Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Der Kunde hat die Weisungen von RIBE und/oder der Versicherung bezüglich der Behebung der Schäden zu befolgen.

10.4     Bagatellschäden
Bei Bagatellschäden kann RIBE dem Kunden den im Übergabeprotokoll definierten Selbstbehalt für Kaskoschäden in Rechnung stellen.

10.5     Diebstahl und Totalschaden
Im Falle eines Totalschadens oder Diebstahls hat der Flottenpartner und RIBE im Namen des Flottenpartners das Recht, den Mietvertrag fristlos aufzulösen. Der Kunden trägt in jedem Fall den Selbstbehalt von derzeit bis zu CHF 1'000.00 je Ereignis, welche die Versicherung erhebt. RIBE hält sich das Recht vor, die Erhebung des Selbstbehaltes aufgrund neuer Versicherungsverträge anpassen zu lassen.

11. Versicherung
RIBE schliesst für die Dauer des Mietverhältnisses für das vom Kunden auf der Online-Plattform gebuchtes Motorrad eine Motorfahrzeugversicherung ab. Die Versicherung deckt die Fälle der Haftpflichtversicherung und Vollkasko- und Teilkasko im Umfang von CHF 100 Mio., die Schutzbekleidung sowie bei Glasbruch ab. Die Versicherungsdeckung beinhaltet dabei mindestens folgende Leistungen, welche von im Falle eines Schadens vom Kunden zu tragen sind:
- Haftpflichtversicherung: Selbstbehalt CHF 500.00
- Vollkasko-Versicherung:Selbstbehalt CHF 1'000.00
- Teilkasko-Versicherung:Selbstbehalt CHF 500.00
- Schutzbekleidung:Versichert bis CHF 3'000.00 

Die genauen Versicherungsleistungen bemessen sich gemäss den Angaben und dem Umfang im Übergabeprotokoll sowie den dazugehörigenAllgemeinen Versicherungsbedingungen (“AVB”) des Versicherungspartners von RIBE. Die AVB des Versicherungspartners von RIBE werden dem Kunden mit derZustellung des Mietvertrags zugänglich gemacht.

12. Datenschutzbestimmungen
RIBE bearbeitet die Personendaten der Kunden unterEinhaltung des schweizerischen Datenschutzgesetzes (DSG) sowie der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Die Kunden- und Zahlungsinformationen werden von RIBE sorgfältig verwaltet. Der Kunde nimmt davon Kenntnis, dass RIBE verpflichtet sein kann, Kundendaten sowie Daten von Nutzungsberechtigten an die Polizei oder andere zuständige staatliche Stellen herauszugeben.  In Ergänzung und ebenfalls Vertragsbestandteil bildet die aktuelle Datenschutzerklärung der RIBE, abrufbar unter«https://www.ribeme.ch/datenschutzerklarung». Mit der Annahme und der Unterzeichnung des Mietvertrages stimmt der Kunde zu, dass er die Datenschutzerklärung gelesen, verstanden und ebenso damit einverstanden ist.

13. Schlussbestimmungen

13.1 Änderung und Ergänzung
Änderungen oder Ergänzungen des Mietvertrages sowie rechtsgeschäftliche Willenserklärungen wie Kündigungen oder Mängelrügen bedürfen ihrer Gültigkeit der Textform, d.h. sie müssen schriftlich, per Briefoder E-Mail erfolgen.

13.2 Änderung der AGB
RIBE hält sich das Recht vor, diese AGB anpassen zu können. Änderungen treten mit der Veröffentlichung der betreffenden aktualisierten AGB an dieser Stelle bzw. mit der Veröffentlichung der geänderten Richtlinien oder ergänzenden Bedingungen zur betreffenden Dienstleistung durch RIBE in Kraft. Durch Ihren fortgesetzten Zugriff auf die Dienstleistungen von RIBE nach dieser Veröffentlichung bzw. durch Ihre fortgesetzte Nutzung erklären Sie sich mit den Änderungen einverstanden.

Ergänzend stellt RIBE den Kunden, welche zum Zeitpunktdes Inkrafttretens der neuen AGB bereits in einem laufenden Mietverhältnis mit RIBE stehen, die zu aktualisierenden AGB mittels E-Mail oder als Downloadlink zu. RIBE hält sich das Recht vor, andere Kommunikationswege als die vorgenannten für die Zurverfügungstellung der revidierten AGB zu verwenden. Der Kunde hat das Recht den neuen AGB innert 30 Tagen die Zustimmung zu verweigern sowie RIBE hierüber in Kenntnis zu setzen. Sollte der Kunde den neuen AGB nicht zustimmen, wird der Mietvertrag auf den nächstmöglichen Kündigungstermin beendet.

13.3 Vorrang
Sollten Widersprüche zwischen dem Mietvertrag, den Beilagen oder den vorliegenden AGB bestehen, gehen die Bestimmungen des Mietvertrages den Beilagen und diese wiederum den AGB vor.

13.4 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

13.5 Genderklausel
Aus Gründen der Einfachheit wird in diesem oder in anderen zum Mietvertrag gehörenden Dokumenten teilweise nur die männliche Form verwendet. Die weibliche Form gilt dabei stets als mit eingeschlossen.

13.6 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
Der Mietvertrag sowie sämtliche Beilagen und die vorliegenden AGB unterliegen ausschliesslich materiellem Schweizer Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts. Gerichtsstand ist Schlieren, Schweiz.

13.7 Mündliche Abreden
Es bestehen keine mündlichen Nebenabreden.



Zürich, 7. Juli 2022
Partner & Presse