AGB der RIBE Moto AG
Allgemeine Geschäftsbedingungen (Partner-Flotte / P2P)
1. Definitionen
RIBE: Das Unternehmen „RIBE Moto AG“, Seestrasse 100A, 8707 Uetikon am See, welches eine Sharing-Plattform betreibt
Plattform: Die Sharing-Plattform von RIBE - www.ribeme.com - oder auch deren mobile Applikation, auf welche Motorräder gemietet oder vermietet werden können
Nutzer: Person, welche die Plattform nutzt. Das kann ein Mieter, Vermieter oder auch ein Interessent sein
Mieter: Person, welche ein Motorrad mittels Plattform von RIBE mietet oder daran ein Interesse hat
Vermieter: Halter eines Motorrades. Dies kann ein Flottenpartner oder auch eine Privatperson sein.
Motorrad: Umfasst sämtliche auf der Plattform von RIBE inserierten grundsätzlich einspurigen [Ausnahme: Motorradgespann] Kraftfahrzeuge mit zwei Rädern und einem oder zwei Sitzen.
Benutzerprofil: Auf der Plattform sichtbares Profil eines Nutzers
2. Geltungsbereich
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäfts- und Mietbedingungen (nachfolgend „AGB“) regeln die Nutzung und das Sharing (das Mieten und Vermieten) von Motorrädern auf der Plattform sowie derer mobilen Applikation der Unternehmung RIBE Moto AG durch den Nutzer.
Die Plattform von RIBE dient der Vermittlung und Durchführung von Mietverträgen zwischen natürlichen und juristischen Personen und den Nutzern. RIBE selbst ist nicht Partei der Mietverträge.
3. Allgemeine Bestimmungen
3.1. Nutzung
Die auf der Plattform angebotenen Motorräder und der Leistungsumfang sowie die zur Verfügung stehenden Nutzungsmöglichkeiten und Funktionen können von RIBE erweitert, eingeschränkt oder aufgehoben werden. Die Nutzung oder einzelne Leistungen können in Abhängigkeit zur Erfüllung bestimmter Bedingungen oder zusätzlichen Informationen gestellt werden.
RIBE bietet ihren Nutzern die folgenden Nutzungsmöglichkeiten an:
- Ein Motorrad über die Plattform zu mieten oder zu abonnieren und zu nutzen
- Ein Motorrad über die Plattform an andere Nutzer zu vermieten
3.2. Rechtsverhältnis und Zustandekommen
Das Rechtsverhältnis zwischen dem Nutzer und RIBE wird – sofern kein separater schriftliche Mietvertrag abgeschlossen wird – im Übergabeprotokoll, den vorliegenden AGB, die Angaben im Benutzerprofil, in den allgemeinen Versicherungsbedingungen des zur Zeit des Vertragsabschlusses aktuellen Versicherungspartners von RIBE und den Datenschutzbestimmungen von RIBE geregelt.
Mit Abschluss des Buchungsprozesses auf der Website von RIBE kommt das Vertragsverhältnis zwischen RIBE und dem Nutzer hinsichtlich der Nutzung der Plattform zustande (nachfolgend „Vertragsverhältnis“). Der Nutzer kann daraus kein Anspruch auf ein Vertragsverhältnis mit RIBE ableiten.
3.3. Ausschliesslichkeit
Die Rechtsbeziehungen zwischen RIBE und den Nutzern werden ausschliesslich über die Plattform geregelt. Abweichungen von dieser Regelegung bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung durch die Parteien. Eine von RIBE gegenbestätigte E-Mail gilt als schriftliche Vereinbarung.
3.4. Unverbindlichkeit
Die Motorräder und Preise auf der Homepage von RIBE „www.ribeme.com“ gelten als unverbindliches Angebot.
3.5. Haftungsausschluss
RIBE übernimmt keine Gewähr und schliesst im Rahmen des Gesetzes sämtliche Haftung aus, dass der Mieter und der Vermieter ihren Pflichten nachkommen. Sollte RIBE im Zusammenhang mit einem Mietvertrag in eine Rechtsstreitigkeit verwickelt werden, so haften der Mieter und Vermieter, unabhängig von irgendwelchen Konstellationen und Gegenstand des Verfahrens, solidarisch für die entstandenen Kosten (Gerichts- und Anwaltskosten sowie allfällige Parteientschädigungen und MWST).
4. Registrierung
4.1. Berechtigung
Zur Registrierung sind handlungsfähige natürliche Personen mit einem in der EU anerkannten Führerausweis berechtigt, die mindestens 18 Jahre alt sind und Inhaber eines in der Schweiz oder in der Europäische Union anerkannten Führerausweises sind, berechtigt. Ein Lernfahrausweis der entsprechenden Kategorie in der Schweiz genügt hierfür. Bei juristischen Personen muss deren Unternehmersitz in der Schweiz, im Fürstentum Liechtenstein oder in der Europäischen Union eingetragen sein. Der Mieter trägt die ausschliessliche Verantwortlichkeit dafür, dass er die erforderlichen Fähigkeitszeugnisse und Befugnisse in dem entsprechenden Land hat.
Eine Person kann sich nur einmal registrieren. RIBE hält sich das Recht vor, Kunden ohne Angabe von Gründen abzulehnen oder auszuschliessen.
4.2. Kosten
Der Registrierungsvorgang ist für Kunden und Partner unentgeltlich und verpflichtet nicht zur Nutzung der Plattform.
4.3. Miete und Vermietung
Der Nutzer kann sich auf der Plattform registrieren und ist verpflichtet, die Anmeldedaten und Passwörter geheim zu halten und geschützt aufzubewahren. Dritte dürfen keinen Zugriff darauf haben. Das Benutzerkonto ist persönlich und unübertragbar.
4.4. Datenerfassung
Der Nutzer hat bei der Anmeldung alle Daten und notwendigen Angaben wahrheitsgetreu zu erfassen. Der Nutzer erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass RIBE seine personenbezogenen Daten sowie Zahlungsfähigkeit prüft und hierfür allenfalls Dritten zur Verfügung stellt, speichert und für die Abwicklung der Vermittlung Dritten (u.A. einem anderen Nutzer) zur Verfügung stellt. Für die Datenerfassung, Speicherung und Weiterleitung gilt die Datenschutzerklärung von RIBE.
Der Nutzer nimmt zur Kenntnis, dass RIBE zur Weitergabe von Kundendaten insbesondere an die Polizei und andere staatliche Behörden verpflichtet werden kann.
5. Vertragsabschluss im Allgemeinen
5.1. Berechtigung zum Abschluss
Zum Abschluss eines Vertrages sind handlungsfähige natürliche Personen mit einem in der EU anerkannten Führerausweis berechtigt, die mindestens 18 Jahre alt sind und Inhaber eines in der Schweiz oder in der Europäische Union anerkannten Führerausweises sind. Bei juristischen Personen muss deren Unternehmersitz in der Schweiz, im Fürstentum Liechtenstein oder in der Europäischen Union eingetragen sein.
Nutzer, welche einen Wohnsitz ausserhalb der Schweiz, des Fürstentum Liechtensteins oder der Europäischen Union haben, sind ebenfalls zum Abschluss eines Vertrages berechtigt, sofern RIBE diesen genehmigt oder weiterführende, einer Genehmigung gleichkommende Handlungen (z.B. Duldung) vorgenommen hat, namentlich die Weitergabe der Daten, die erfolgreiche Vermittlung oder weitere ähnliche Handlungen.
Ferner sind nur Nutzer zum Vertragsabschluss zugelassen, welche nach Ermessen von RIBE über eine ausreichende Bonität verfügen oder in stabilen finanziellen Verhältnissen leben, die zur Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen gegenüber RIBE dienen. Es besteht kein Recht auf Abschluss eines Vertrages auf Seiten des Nutzers.
5.2. Vertretung von juristischen Personen
Zur Bestätigung von Vertretungsberechtigungen hält sich RIBE das Recht vor, die juristischen Personen zu kontaktieren und Auskunft darüber zu verlangen.
5.3. Verbot der Gebrauchsüberlassung an Dritte
Der Nutzer darf das Motorrad einem Dritten nicht zum Gebrauche überlassen. Sollte ein Nutzer dennoch das Motorrad einem Dritten überlassen, so haftet der Nutzer wie für eigenes Verhalten. RIBE darf den Nutzer auffordern, die persönlichen Daten, wie Name, Geburtsdatum, Adresse, Telefon-Nummer, E-Mail-Adresse und Fahrausweis, der anderen Person bekannt zu geben. Überdies hat RIBE und/oder der andere vermietende Nutzer diesfalls das Recht, den Mietvertrag aus wichtigen Gründen sofort aufzulösen.
5.4. Geografische Ausdehnung der Fahrberechtigung
Fahrten sind in der Schweiz, im Fürstentum Liechtenstein und in den übrigen Staaten Europas erlaubt, mit Ausnahme der folgenden Staaten: Armenien, Aserbaidschan, Georgien, Moldawien, Russische Föderation, Ukraine und Weissrussland.
6. Mietverhältnis
6.1. Vertragsparteien
Ein Mietvertrag inkl. sämtlicher Rechte und Pflichten kommt ausschliesslich zwischen den Nutzern zustande. Ein Anspruch auf Abschluss eines Mietvertrages besteht für Nutzern nicht. Sämtliche Verantwortung und Haftung von RIBE in diesem Zusammenhang wird ausdrücklich und umfassend ausgeschlossen.
6.2. Buchungsprozess und Vertragsabschluss
Die Motorräder und Preise auf der Homepage von RIBE „www.ribeme.com“ gelten als unverbindliches Angebot.
Der Mieter kann auf der Plattform eine verbindliche Buchungsanfrage an den Vermieter senden. Der Vermieter hat nach Eingang der Buchungsanfrage 48 Stunden Zeit, diese zu beantworten. Unterlässt er dies, so verfällt die Mietanfrage. Akzeptiert der Vermieter die Buchungsanfrage, so wird die Buchung für beide Nutzer (d.h. Mieter und Vermieter) verbindlich und der Mietvertrag kommt zustande.
6.3. Servicegebühr
RIBE erhebt für die Nutzung ihrer Plattform eine Servicegebühr, die es ihr ermöglicht, die Plattform zu betreiben und zu warten. Die Servicegebühr wird erhoben, sobald eine Buchung bestätigt wird. RIBE überweist anschliessend den bezahlten Mietzins abzüglich der anteiligen Servicegebühr und anteiliger Versicherungsprämie an den Vermieter. Die Servicegebühr bemisst sich auf der Grundlage der Zwischensumme der Buchung (Mietzins + Servicegebühr + Versicherungsprämie). RIBE hält sich das Recht vor, die Servicegebühr oder deren Berechnungsgrundlage nach eigenem Ermessen anzupassen.
7. Mietzins und Zahlungsablauf
7.1. Fälligkeit
Mit Abschluss des Buchungsprozess und Zustandekommen des Mietvertrages hat der Mieter den vereinbarten und fälligen Mietzins direkt online mit den im Buchungszeitpunkt auf der Plattform akzeptierten Zahlungsmethoden zu begleichen. Die Begleichung des Mietzinses inkl. Servicegebühr und Versicherungsprämie muss vor der Abholung des gemieteten Motorrades direkt an RIBE erfolgen. Erfolgt die Begleichung nicht innert Frist, kann der Vermieter vom Vertrag entschädigungslos zurücktreten. Macht der Vermieter von diesem Rücktrittsrecht keinen Gebrauch, bleibt der Mietzins geschuldet. Das Motorrad wird erst nach Begleichung der Mietzinsen übergeben. Wird das Motorrad trotz Ausbleiben der Mietzinszahlung vom Vermieter dennoch dem Mieter übergeben, so schuldet der Vermieter RIBE die Servicegebühr auch dann, wenn der Mieter keinen Mietzins bezahlt.
Dem Vermieter und Mieter ist es nicht gestattet, ein auf der Plattform angefragtes Mietgeschäft ausserhalb von RIBE zu tätigen (vgl. Ziff. 12.1).
Die vollständige Begleichung des Mietzinses ist auf der Plattform einsehbar und downloadbar.
RIBE verpflichtet sich, dem Vermieter den vom Mieter bezahlten Mietzins abzüglich der Servicegebühr und Versicherungsprämie und vorbehältlich Ziff. 6.3 innert 30 Tagen nach Abschluss des Mietvertrages auszubezahlen.
7.2. Mietbetrag und Mietvertrag
Der Mietzins setzt sich aus dem im Mietvertrag vereinbarten Betrag fest. Der Mietvertrag kommt zwingend immer nur über die Plattform zustande. Dieser Vorgang ist unabänderlich. Der Mietzins setzt sich aus der Miete für das Motorfahrrad, der Servicegebühr von RIBE und der Versicherungsprämie zusammen. Hinzukommen allfällige Zusatzbuchungen (z.B. Mehrkilometer).
7.3. Modalitäten
Der Mietzins versteht sich inkl. Mehrwertsteuer (MWST) für mehrwertsteuerpflichtige natürliche oder juristische Personen, im umgekehrten Fall entfällt eine Mehrwertsteuer. Die Servicegebühr versteht sich inkl. MWST. Die Mieter und Vermieter können Ratenzahlungen vereinbaren, sofern dies über die Plattform bilateral erfolgt. Der Mietzins, die Modalitäten und akzeptierte Zahlungsmöglichkeiten werden auf der Plattform geregelt.
Die Zahlung erfolgt grundsätzlich mit Kreditkarte oder einer von RIBE auf der Homepage vom ribeme.com zur Zeit der Buchung anerkannte Zahlungsmethode. Der Mieter muss dafür besorgt sein, dass die Kreditkarte und andere Zahlungsmittel eine genügende Deckung aufweisen.
Der Mieter hat den Mietzins gemäss den Anweisungen auf der Plattform an RIBE zu überweisen. Der Vermieter erteilt RIBE den Auftrag das Inkasso der Mietforderung gegenüber dem Mieter wahrzunehmen. Jeder Vermieter erteilt diesen Auftrag an RIBE automatisch bei jeder Freischaltung eines Mietobjektes resp. eines Motorrades auf der Plattform. Der Vermieter verpflichtet sich zudem, RIBE beim Inkassoverfahren vollumfänglich zu unterstützen. Solange der Mieter die Zahlung nicht an RIBE getätigt hat, ist RIBE nicht verpflichtet dem Vermieter den Vermieteranteil zu entrichten. RIBE tritt gegenüber dem Mieter im Namen des Vermieters auf und verwahrt den Mietzins für den Vermieter auf einem Konto auf.
Der Mieter hat sämtliche im Zusammenhang eines Inkassoverfahrens stehenden Kosten an RIBE zu entschädigen. Die Servicegebühr steht RIBE gemäss Mietvertrag ungeachtet dessen zu.
7.4. Ausbleiben der Zahlung
Der Vermieter kann bei Ausbleiben der Zahlung oder bei Zahlungsverzug durch den Mieter einseitig vom Vertrag zurücktreten. Das Motorrad kann demzufolge wieder auf der Plattform aufgeschaltet werden.
Bei frist- und formgerechtem Einspruch, ist RIBE berechtigt, den bestrittenen Mietzins treuhänderisch aufzubewahren, bis die Zustimmung des Mieters vorliegt. Ein rechtskräftiger Entscheid einer zuständigen Behörde oder Gerichts ist der Zustimmung gleichgestellt. Sämtliche Schadenersatzforderungen des Mieters gegenüber RIBE, wonach diese nicht berechtigt gewesen sein soll, werden hiermit ausgeschlossen.
7.5. Zwingenden Zahlungsmodalitäten
Dem Mieter und Vermieter ist es untersagt, die vorstehenden Zahlungsmodalitäten (vgl. Ziff. 10.3) zu umgehen oder eine andere Vereinbarung zu treffen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen nach Ziff. 12.1.
8. Mietbedingungen
8.1. Vertragsbestandteil
Die nachfolgenden Mietbedingungen regeln die Vermietung resp. Miete eines Motorrades und sind integraler Bestandteil eines jeden Mietvertrages (vgl. Ziff. 5.2 vorstehend).
8.2. Mietdauer
Die Mietdauer variiert je nach Verfügbarkeit und kann tage-, wochen- oder monateweise betragen. Die Mietdauer wird grundsätzlich für eine feste Dauer oder eine Mindestdauer vereinbart. Sollte die Mietdauer verändert oder angepasst werden, so hat diese Anpassung stets über RIBE zu erfolgen.
Wird die Mietdauer verlängert, so ist RIBE unverzüglich über die auf der Plattform ersichtlichen Kontaktangaben zu informieren, damit die Versicherung Kenntnis darüber erlangen und damit der Mietbetrag angepasst werden kann. Diese Anpassung muss ebenfalls über die Plattform erfolgen und im Mietvertrag vermerkt werden.
8.3. Übergabe und Rückgabe
Der Vermieter und Mieter vereinbaren über die Plattform verbindlich den Ort der Übergabe und Rückgabe sowie die Anzahl der im Mietzins inkludierten Tageskilometer. Besteht keine Vereinbarung erfolgt die Übergabe und Rücknahme am Wohnsitz/Geschäftssitz des Vermieters.
Die Übergabe und Rückgabe des Motorrades erfolgt jeweils in gereinigtem und fahrtüchtigem Zustand sowie mit mind. gleichem Kraftstofffüllstand wie bei der Übergabe. Der Kraftstofffüllstand wird bei der Übergabe und Rückgabe dokumentiert.
Bei der Übergabe des Motorrades sind der Mietvertrag inkl. Übergabeprotokoll und die Versicherungspolice vom Vermieter und Mieter wahrheitsgetreu und vollständig auszufüllen und zu unterzeichnen. Bei Unterlassung kann kein Versicherungsschutz garantiert werden.
Eine vorzeitige Rückgabe des Motorrades oder das Nichterreichen der maximalen Tageskilometerzahl führt nicht zu einer Mietzinsreduktion.
Die Rückgabe wird ebenfalls protokolliert und von beiden Parteien unterzeichnet. Erkennbare Mängel, welche nicht protokolliert werden, geltend als genehmigt.
Verspätet sich der Mieter bei der Rückgabe des Motorrades, so kann der Vermieter zusätzlich eine Miete von CHF 50.00 je abgelaufene Stunde vom Mieter verlangen. Erfolgt die Übergabe durch das Verschulden des Mieters verspätet, wobei dies erst zwei (2) Stunden nach der vereinbarten Zeit zutrifft, so kann der Vermieter vom Vertrage zurücktreten. Hierfür gelten die Bestimmungen nach Ziff. 11.2.
Verspätet sich der Vermieter bei der Rücknahme des Motorrades, so kann der Mieter eine Mietzinsreduktion von CHF 50.00 je abgelaufene Stunde vom Vermieter verlangen. Erfolgt die Übergabe durch das Verschulden des Vermieters verspätet, wobei dies erst zwei (2) Stunden nach der vereinbarten Zeit zutrifft, so kann der Mieter vom Vertrage zurücktreten. Hierfür gelten die Bestimmungen nach Ziff. 11.2.
8.4. Mängel
Erfolgt die Übergabe seitens des Vermieters nicht oder bestehen Mängel, welche die Tauglichkeit zur vorausgesetzten Nutzung des Motorrades erheblich beeinträchtigen oder ausschliessen, so kann der Mieter die Annahme verweigern und RIBE hierüber unverzüglich via Plattform oder E-Mail in Kenntnis setzen. Der Mieter kann diesfalls innert 24 Stunden vom Mietvertrag zurücktreten. Macht der Mieter von diesem Recht Gebrauch, ist kein Mietzins geschuldet und die bereits geleisteten Mietzinsen werden vollumfänglich unverzinst zurückerstattet. Weitergehende Ansprüche (wie Schadenersatz etc.) stehen dem Mieter jedoch nicht zu und werden hiermit wegbedungen.
Für leichte und mittlere Mängel (wie z.B. übliche Gebrauchsspuren, Kratzer am Lack, Verunreinigungen, und andere Mängel, welche die Fahrtauglichkeit oder die Sicherheit der Motorräder nicht beeinträchtigen) besteht kein Recht des Kunden, die Annahme des Motorrades zu verweigern oder eine Minderung des Mietzinses zu verlangen. Bei schweren Mängeln (insb. welche die Fahrtüchtigkeit oder die Sicherheit gefährden oder nicht gewährleisten) kann der Kunde die Annahme des Motorrades verweigern. Sofern ein Ersatzmotorrad vom gleichen Vermieter verfügbar ist, wird das mangelhafte Motorrad kostenlos durch dieses Ersatzmotorrad ersetzt. Sollte kein solches Ersatzmotorrad zur Verfügung stehen, wir der Vertrag per sofort aufgelöst. Der Mieter erhält hierbei sämtliche geleisteten Mietzinszahlungen zurück und ist von jeglichen vertraglichen Verpflichtungen mit dem Vermieter befreit. RIBE steht die Servicegebühr des Vermieters dennoch zu, da eine erfolgreiche Vermittlung bereits stattgefunden hat. Ein Anspruch auf Schadenersatz wird jedoch vollumfänglich wegbedungen.
Weist das Motorrad bei der Rückgabe Mängel auf, werden diese im Rückgabeprotokoll vermerkt. Das Rücknahmeprotokoll ist samt geschätztem Reparaturaufwand innert 48 Stunden auf der Plattform unterzeichnet zur Verfügung zu stellen. Eine verspätete oder eine ganz unterlassene Zusendung des Rücknahmeprotokolls hat zur Folge, dass die Rückgabe als mängelfrei gilt. Der Mieter haftet für versteckte Mängel (d.h. Mängel, die sich erst nach der Rückgabe zeigen) während einem Jahr.
8.5. Pannenfall
Im Falle einer durch den Mieter nachweislich unverschuldeten Panne (d.h. aufgrund eines Defekts am Motorrad, höhere Gewalt, Dritteinwirkung etc.) ist der Vermieter verpflichtet, den Mietzins für die aufgrund dieses Pannenfalls ausgefallene Mietzeit dem Mieter pro rata zurückzuerstatten. Die Servicegebühr steht RIBE diesfalls in vollem Umfang zu, da eine Vermittlung bereits erfolgreich war. Die Beweislast für die Panne sowie sein Unverschulden trägt der Mieter. Weitere Rechte und insbesondere Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche stehen dem Mieter gegenüber der Vermieterin und RIBE nicht zu und werden hiermit soweit gesetzlich erlaubt wegbedungen.
Sofern ein Ersatzmotorrad der gleichen Kategorie vom gleichen Vermieter verfügbar ist, wird das mangelhafte Motorrad kostenlos durch dieses Ersatzmotorad ersetzt. Sollte kein solches Ersatzmotorrad zur Verfügung stehen, darf der Vermieter ein Motorrad einer ähnlichen oder tieferen Kategorie dem Mieter kostenlos zur Verfügung stellen. Sollte eine tiefere resp. kostengünstigere Kategorie dem Mieter als Ersatzmotorrad zur Verfügung gestellt werden, so ist der Mieter berechtigt, eine angemessene Mietzinsreduktion vom Vermieter zu verlangen. RIBE steht die Servicegebühr des Vermieters dennoch zu, da die Vermittlung bereits erfolgt ist. Ein Anspruch auf Schadenersatz wird jedoch vollumfänglich wegbedungen.
8.6. Haftung
Für die während der Dauer der Miete entstandenen Schäden haftet der Mieter. Dies trifft vor allem (aber nicht nur) zu, wenn die Versicherung aufgrund des Verschuldens des Mieters die Deckung kürzt oder verweigert. Der Mieter haftet jedoch nicht für Folgeschäden. Der Mieter hat auch für eine genügende Unterstellung (Garage, Überdeckung, Schutz oder ähnlichem) des Motorrades zu sorgen, wenn er dieses nicht benutzt.
Kleinere oberflächliche Schäden ästhetischer Natur (wie etwa Flecken, Kratzer, Splitterungen, Schrammen etc.), welche während der Mietdauer entstehen, sowie übliche Gebrauchsspuren sind vom Vermieter – sofern möglich – zu reparieren und nicht zu ersetzen. Die Reparaturkosten trägt der Mieter. Ist eine Reparatur nicht möglich, so muss der Mieter den Vermieter für den Minderwert entschädigen. Die Entschädigung wird sich nach dem Ausmass des Schadens und Preises des beschädigten Teils unter Berücksichtigung der jeweiligen Lebensdauer angemessen festgesetzt.
Der Vermieter kann im Falle einer Reparatur zusätzlich zu den Reparaturkosten für seine persönlichen Auslagen eine pauschale Umtriebsentschädigung und Bearbeitungsgebühr von insgesamt CHF 200.00 vom Mieter verlangen.
Bei Härtefällen kann RIBE einen neutralen und ausgewiesenen Schadensexperten zur Schadensbeurteilung bestellen. Die Beurteilung des Experten ist für beide Parteien verbindlich. Die Kosten werden im Verhältnis des Verschuldens vom Mieter und Vermieter vorausbezahlt. Die unverschuldete Partei erhält von der verschuldeten Partei ihren Anteil zurück. Kommt der Experte zu keinem eindeutigen Ergebnis bezüglich Verantwortung des Schadens, tragen der Mieter und Vermieter die Kosten je zur Hälfte.
8.7. Üblicher Gebrauch und Verschleiss
Die Kosten für den üblichen Gebrauch und Verschleiss des Motorrades, ebenso der Service, die Bereifung und Wartung trägt der Vermieter. Zum Üblichen Gebrauch zählen nur Teile am Motorrad, welche durch eine anderweitige Nutzung (z.B. eine unsachgemässe Benutzung etc.) durch den Mieter erfolgt sind, wobei Verbrauchsmaterial davon ausgeschlossen ist.
Dem Mieter obliegt es, den Vermieter schriftlich (E-Mail genügt) mitzuteilen, wenn die Tauglichkeit des Motorrades während der Mietdauer nicht mehr gewährleistet werden kann oder erheblich beeinträchtigt ist. Sofern diese Schäden durch Abnutzung und nicht auf ein Fehlverhalten des Mieters zurückzuführen sind, so muss der Vermieter den Mietzins für die Dauer der Schadensbehebung pro rata zurücküberweisen.
9. Pflichten des Mieters
9.1. Allgemeine Pflichten
Der Mieter hat während der Nutzung des Motorrades und der gesamten Vertragsdauer folgende allgemeine Pflichten:
- Der Mieter hat alle gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen, welche sich aus dem Betrieb und der Haltung des Motorrades ergeben
- Der Mieter soll das Motorrad durch schonende, rücksichtsvolle, umweltfreundliche Nutzung sorgfältig behandeln
- Der Mieter hat alle Verkehrsregeln im In- und Ausland zu beachtenDer Mieter hat einen ordnungsgemässen Schutz des Fahrzeuges gegen Diebstahl sicherzustellen
- Der Mieter darf mit dem Motorrad öffentliche Strassen nicht ohne die angebrachten Kontrollschilder befahren. Der Wechsel von Kontrollschildern oder deren Anbringung an andere Motorräder ist untersagt
- Der Mieter hat auf Anweisung von und in Zusammenarbeit mit dem Vermieter oder RIBE dafür zu sorgen, dass das Motorrad nach den Vorschriften der Betriebs- und Serviceanweisungen des Herstellers gewartet und behandelt wird
- Der Mieter darf keine optischen oder technischen Veränderungen am Motorrad vornehmen (vgl. insbesondere Ziff. 7)
- Reparaturen, Wartungen, Servicearbeiten oder Reifenwechsel sind nur durch den Vermieter oder RIBE durchzuführen oder in Auftrag zu geben
- Der Mieter darf mit dem Motorrad keine Straftaten begehen
- Der Mieter muss den Vermieter und RIBE (info@ribeme.ch)umgehend informieren, sollte ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden
- Der Mieter muss die für das Fahrzeug geltenden Bestimmungen über den zu verwendenden Kraftstoff beachten
- Rauchen am Motorrad oder in dessen unmittelbarer Nähe ist untersagt
- Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass das Motorrad sauber gehalten wird
- Der Mieter muss sicherstellen, dass sich das Motorrad bei jeder Fahrt in einem fahrtüchtigen Zustand befindet
- Der Mieter darf das Motorrad nicht in einem durch Alkohol, Medikamente, oder Drogen beeinträchtigten Zustand oder in einem sonstigen, die Reaktionsfähigkeit beeinträchtigen Zustand (z.B. Übermüdung oder Erkrankung) führen
- Der Mieter hat den Vermieter und RIBE umgehend über Unfälle oder Schäden zu informieren
9.2. Verbotene Aktivitäten
Die Benutzung des Motorrades an Motorsportveranstaltungen, an Schleuderkursen und Fahrsicherheitstrainings sowie für Fahrten, die einer behördlichen Bewilligung bedürfen, sind ausdrücklich untersagt, soweit RIBE diese nicht explizit organisiert oder genehmigt hat.
9.3. Geldstrafen, Bussen und Strafverfahren
Bussen und Geldstrafen für vom Mieter verursachte Verkehrsregelverstösse sowie die hierfür entstandenen Verfahrenskosten sind vom Mieter zu tragen. Der Mieter stellt dem Vermieter und RIBE von solchen Ansprüchen unverzüglich frei.
Der Vermieter und RIBE haben zudem das Recht, die Daten des Mieters an die Behörden weiterzugeben, sofern dies gesetzlich vorgesehen oder nach Ansicht des Vermieters oder RIBE notwendig ist. Für die Bearbeitung hält sich RIBE das Recht vor, eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von CHF 500.00 je Busse zu verrechnen.
Wird der Vermieter oder ein Mitarbeiter von RIBE im Rahmen eines Strafverfahrens als Zeuge oder Auskunftsperson befragt und kommen ihm und/oder RIBE Kosten hinzu, so werden sämtliche im Zusammenhang stehenden Kosten dem Mieter, welcher das Verfahren verursacht hat, in Rechnung gestellt. Für die damit verbundenen Umtriebe stellt RIBE, ungeachtet dessen, ob der Mieter verurteilt wird oder nicht, eine Umtriebsentschädigung in der Höhe der notwendigen effektiven Kosten, min. jedoch CHF 500.00 dem Mieter in Rechnung.
9.4. Mitwirkungs- und Informationspflichten
Der Mieter hat bei Änderungen seines Domizils sowie seiner persönlichen Daten umgehend den Vermieter und RIBE zu informieren. Weiter ist der Mieter verpflichtet, seine persönlichen Angaben wahrheitsgetreu und transparent anzugeben. Wird die Information über eine Änderung der persönlichen Daten an RIBE unterlassen, kann RIBE den verursachten Aufwand in Rechnung stellen. Ist der Mieter mehr als 30 Tage nicht erreichbar, kann RIBE die Vertragsbeziehung fristlos künden.
10. Pflichten des Vermieters
10.1. Allgemeine Pflichten
Der Mieter hat während der Nutzung des Motorrades und der gesamten Vertragsdauer folgende allgemeine Pflichten:
- Das Motorrad muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
> Gültige Motorfahrzeugkontrolle
> Keine technischen Mängel
> Fahrtüchtig und verkehrssicher
> Die Überlassung des Motorrades darf weder gesetzlich noch vertraglich eingeschränkt oder verboten sein
> Reguläre Kontrollschilder
> Sämtliche Wartungen und Service wurden im vom Hersteller empfohlenen Intervallen durchgeführt
> Eigentümer resp. Halter und Vermieter müssen identisch sein
- Der Vermieter muss dafür besorgt sein, dass die Eingaben im Führerausweis korrekt und auf der Plattform stets richtig hinterlegt sind
- Der Vermieter muss bei der Übergabe des Motorrades den Führerausweis des Mieters überprüfen
- Der Vermieter gewährleistet, dass das Mietgeschäft und das zu vermietende Motorrad alle relevanten versicherungs-, zulassungs-, ausrüstungs-, gewerbe- und steuerrechtlichen Anforderungen erfüllt
- Der Vermieter gewährleistet, dass das Motorrad in einem fahrtauglichen und verkehrssicheren Zustand übergeben wird
- Der Vermieter muss die Reifen prüfen und die Reifen in einem gesetzeskonformen Zustand dem Mieter zu übergeben
- Der Vermieter soll Mietanfragen so rasch wie möglich beantworten, max. innert 48 Stunden
- Bei vorzeitigem Rücktritt eines Mieters, ist der Vermieter dennoch verpflichtet die Servicegebühr an RIBE in vollem Umfange zu entrichten
- Der Vermieter muss bei der Übergabe die Angaben des Mieters prüfen
- Der Vermieter wendet bei Reparaturen das Prinzip der Verhältnismässigkeit an. Das Alter und der Zustand des Motorrades sind dabei insbesondere zu berücksichtigen
11. Kündigung
11.1. Verbindlichkeit der Buchungsbestätigung
Eine vom Vermieter bestätigte Buchung auf der Plattform ist mit dem Abschluss des Buchungsprozesses für den Mieter und Vermieter verbindlich. Eine Änderung, Stornierung oder Anpassung der Buchung kann direkt über die Plattform angefragt werden. Der angefragte Partner kann den Wünschen entsprechen, ist hierzu jedoch nicht verpflichtet. Sämtliche Änderungen müssen RIBE (info@ribeme.ch)umgehend schriftlich (E-Mail genügt) mitgeteilt werden.
11.2. Rücktritt
Weder der Mieter noch der Vermieter können einseitig einen Rücktritt erklären, vorbehältlich einer anderen Regelung in diesen AGB. Im Mietvertrag darf nur ein Rücktritt aus wichtigem Grund (z.B. Unfall/Krankheit, defekte am Motorrad etc.) vereinbart werden. Die Berufung eines Rücktrittes aus wichtigem Grund muss dem jeweiligen Partner sowie RIBE (info@ribeme.cchriftlich (E-Mail genügt) mitgeteilt werden. Eine Rückerstattung der Servicegebühr und der Versicherungsprämie von RIBE an den Vermieter wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Der Mieter kann vom Mietvertrag ausserordentlich zurücktreten, sofern die Tauglichkeit des Motorrades zum vorausgesetzten Gebrauch erheblich beeinträchtigt oder ausgeschlossen ist (vgl. Ziff. 7.3).
11.3. Höhere Gewalt
Der Mieter und Vermieter sind in Fällen von höherer Gewalt, die sich der Einflussnahme der Parteien entziehen, wie z.B. Brände, Pandemien und Epidemien, Naturkatastrophen und anderen, von ihrer vertraglichen Pflicht bis zum Fortfall des Ereignisses befreit (Sistierung). Der Mietvertrag lebt hernach wieder auf, solange die Beeinträchtigung weniger als drei (3) Monate andauert.
11.4. Verbot der Doppelbuchung
Ein bereits vermietetes und vom Mieter bezahltes Motorrad, dessen Mietvertrag nach diesen AGB zulässigerweise gekündigt, das Motorrad zurückgegeben oder gar nie abgeholt wurde, darf vom Vermieter nicht erneut vermietet werden. Sollte der Vermieter das Motorrad erneut vermieten, so muss er den ehemaligen Mieter den Mietzins anteilsmässig rückerstatten. RIBE behält in diesem Fall jedoch die bereits erhaltene Servicegebühr im vollen Umfang.
12. Umgehungsverbot
12.1. Verbot der Umgehung
Der Mieter und Vermieter verpflichten sich, sich an die vorliegenden AGB sowie der Provisionsstruktur von RIBE zu halten. Sofern die Parteien über die Plattform kommunizieren oder auf das entsprechende Angebot aufmerksam wurden und sich ihre Kontaktdaten über den Chat von RIBE austauschen um die Provisionsstruktur zu umgehen, liegt eine verbotene Umgehung vor. Jeder Nutzer ist verpflichtet, solche Umgehungsversuche von Nutzern RIBE (info@ribeme.ch)schriftlich (E-Mail genügt) sofort zu melden.
Darüber hinaus ist den Nutzern ausdrücklich untersagt, einen über die Plattform abgeschlossenen Vertrag zu kündigen und anschliessend ausserhalb der Plattform neu einzugehen.
Liegt eine solche Umgehung vor, hat RIBE das Recht, eine Sanktion (vgl. Ziff. 12.2) und oder eine Konventionalstrafe zu verhängen.
12.2. Sanktion/Konventionalstrafe
Im Umgehungsfall darf RIBE eine Konventionalstrafe in der Höhe von CHF 5'000.00 pro Fall vom entsprechenden Nutzer verlangen. Ausdrücklich vorbehalten bleibt eine darüberhinausgehende Geltendmachung eines Schadens von anderen Ansprüchen.
Besteht eine begründete Annahme, dass ein Nutzer gesetzliche Vorschriften ,die vorliegenden AGB oder die Rechte von Dritten oder Vertragsklauseln zwischen RIBE und dem Nutzer verletzt, behält sich RIBE vor, die nachfolgenden Sanktionen auszusprechen:
- Verwarnung des Nutzers
- Zeitliche Sperrung des Nutzers
- Auflösung des Mietvertrages
- Zeitlich unbegrenzte Sperrung und Löschung des Nutzers auf der Plattform
Ausdrücklich vorbehalten bleibt eine darüberhinausgehende Geltendmachung eines Schadens von anderen Ansprüchen.
13. Haftung und Gewährleistung
13.1. Haftungsbeschränkung
Gegenüber dem Nutzer wird die Haftung von RIBE – soweit gesetzlich zulässig – im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ausgeschlossen. RIBE haftet insbesondere auch nicht für Hilfspersonen oder für direkt oder indirekt in Zusammenhang mit dem Vertrag entstandene Schäden.
Für sämtliche Dienstleistungen, welche nicht von RIBE selbst durchgeführt werden, wir die Haftung von RIBE – soweit gesetzlich zulässig – wegbedungen.
13.2. Gewährleistungsausschluss
RIBE muss für Wartungsarbeiten den Zugang zur Plattform zeitweise unterbrechen. RIBE kann nicht gewährleisten, dass die Plattform immer ohne Unterbruch, sicher und fehlerfrei jederzeit zur Verfügung steht.
RIBE schliesst jegliche – auch gesetzliche - Gewährleistungen in Zusammenhang mit der Plattform, dem Mietvertrag und dem Vertragsverhältnis zwischen RIBE und den Nutzern ausdrücklich aus.
RIBE übernimmt insbesondere keine Gewährleistungen für Links und Inhalte Dritter auf der Plattform oder die Identität des Vermieters und des Mieters.
13.3. Schadloshaltung
Der Nutzer erklärt, RIBE von jeglichen Ansprüchen Dritter (einschliesslich anderen Nutzern) schadlos zu halten. Die Kosten eines allfälligen Verfahrens, welche in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis stehen, sind vollumfänglich vom Nutzer zu tragen.
14. Vertragsverhältnis
Der Vertrag zwischen RIBE und dem Nutzer erfolgt für eine unbestimmte Zeit. Eine Kündigung kann jederzeit von jeder Partei schriftlich (info@ribeme.chper sofort erklärt werden, vorbehältlich laufender Mietverträge. Bei laufenden Mietverträgen kann erst nach Beendigung des Mietvertrages resp. dessen Laufzeit eine Kündigung erfolgen.
Kündigt eine der Parteien, dann darf der Nutzer:
- Die Plattform nicht mehr benutzen
- Sämtliche offenen Forderungen werden gegenüber RIBE sofort fällig
- RIBE stellt alle Dienstleistungen für den Nutzer ein
- Bereits getätigte Zahlungen werden nicht mehr rückerstattet
15. Datenschutzbestimmungen
RIBE bearbeitet die Personendaten der Nutzer unter Einhaltung des schweizerischen Datenschutzgesetzes (DSG) sowie der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Die Kunden- und Zahlungsinformationen werden von RIBE sorgfältig verwaltet. Der Kunde nimmt davon Kenntnis, dass RIBE verpflichtet sein kann, Kundendaten sowie Daten von Nutzungsberechtigten an die Polizei oder andere zuständige staatliche Stellen herauszugeben.
In Ergänzung und ebenfalls Vertragsbestandteil bildet die aktuelle Datenschutzerklärung von RIBE. Mit der Annahme und der Unterzeichnung des Mietvertrages stimmt der Kunde zu, dass er die Datenschutzerklärung gelesen, verstanden und ebenso damit einverstanden ist.
16. Schlussbestimmungen
16.1. Änderung und Ergänzung
RIBE hält sich das Recht vor, Änderungen am Vertragsverhältnis jederzeit vornehmen zu dürfen und die Dienste auf der Plattform anzupassen oder Gebühren nach freiem Ermessen einzuführen. Die Änderungen müssen vom Nutzer nicht bestätigt werden.
16.2. Änderung der AGB
RIBE hält sich das Recht vor, diese AGB anzupassen. Änderungen treten mit der Veröffentlichung der betreffenden aktualisierten AGB an dieser Stelle bzw. mit der Veröffentlichung der geänderten Richtlinien oder ergänzenden Bedingungen zur betreffenden Dienstleistung durch RIBE in Kraft. Durch Ihren fortgesetzten Zugriff auf die Dienstleistungen von RIBE nach dieser Veröffentlichung bzw. durch die fortgesetzte Nutzung erklärt sich der Nutzer mit den Änderungen einverstanden.
Ergänzend stellt RIBE den Nutzern, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen AGB bereits in einem laufenden und über die Plattform von RIBE eingegangenen Mietverhältnis stehen, die zu aktualisierenden AGB mittels E-Mail oder als Downloadlink zu. RIBE hält sich das Recht vor, andere Kommunikationswege als die vorgenannten für die Zurverfügungstellung der revidierten AGB zu verwenden. Der Nutzer hat das Recht den neuen AGB innert 30 Tagen die Zustimmung zu verweigern sowie RIBE hierüber in Kenntnis zu setzen. Sollte der Kunde den neuen AGB nicht zustimmen, wird der Mietvertrag auf den nächstmöglichen Kündigungstermin beendet.
16.3. Vorrang
Sollten Widersprüche zwischen dem Mietvertrag und den vorliegenden AGB bestehen, gehen die AGB den Bestimmungen des Mietvertrages vor.
16.4. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
16.5. Genderklausel
Aus Gründen der Einfachheit wird in diesem oder in anderen zum Mietvertrag gehörenden Dokumenten teilweise nur die männliche Form verwendet. Die weibliche Form gilt dabei stets als mit eingeschlossen.
16.6. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
Der Mietvertrag, das Vertragsverhältnis sowie sämtliche Beilagen und die vorliegenden AGB unterliegen ausschliesslich materiellem Schweizer Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts. Gerichtsstand ist Schlieren, Schweiz.
16.7. Mündliche Abreden
Es bestehen keine mündlichen Nebenabreden.
Zürich, 18. Juni 2023